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02/2025 Neues aus der Rechtsprechung - Angehörige sind vorrangig als rechtliche Betreuer einzusetzen

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08. Jul 2025

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Rechtsbeschwerde des Sohnes einer 91jährigen Betreuten zu entscheiden, der begehrte, anstelle eines Berufsbetreuers zum Betreuer seiner Mutter eingesetzt zu werden. (BGH, Beschluss v. 05.03.2025, XII ZB 260/24)

Die Betreute und ihr Sohn lebten bis zu deren Umzug in ein Pflegeheim in einer gemeinsamen Wohnung und schliefen in der Nacht in einem gemeinsamen Bett. Nach dem Umzug seiner Mutter suchte der Sohn sie dort nachts auf und teilte weiterhin das Bett mit ihr. Ferner störte er wiederholt die Arbeitsabläufe des Pflegepersonals. Nach einiger Zeit besserte sich sein Verhalten, er hielt Abstand zu seiner Mutter und konnte die neue Situation im Pflegeheim akzeptieren.

Das Landgericht lehnte ihn trotzdem als rechtlichen Betreuer seiner Mutter ab und setzte einen Berufsbetreuer ein. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Landgericht zurück. 

Aus Sicht des BGH darf ein Angehöriger, der zur Übernahme der Betreuung bereit ist, grundsätzlich nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn er hierfür nicht geeignet ist. Die Geeignetheit müsse im Wege der Amtsermittlung vom Betreuungsgericht geprüft werden. Diese Amtsermittlungspflicht habe das Landgericht verletzt. Das Landgericht habe maßgeblich auf das Verhalten des Sohnes in der Vergangenheit abgestellt, als er die Pflegeeinrichtung zur Unzeit aufgesucht und gegenüber seiner Mutter ein übergriffiges Verhalten gezeigt habe. Einer Absichtserklärung des Sohnes, sich in künftigen Ausnahmesituationen anders verhalten zu wollen, habe es keine Bedeutung beigemessen. Ferner habe es eine aktuelle Bescheinigung der Pflegeeinrichtung nicht einbezogen, in der eine deutliche Verhaltensbesserung des Sohnes bestätigt wurde.

Anmerkung:
Der BGH verdeutlicht mit seiner Entscheidung erneut, dass Angehörige von betreuungsbedürftigen Personen grundsätzlich vorrangig zu deren rechtlichen Betreuern bestellt werden sollen. Hat die betreuungsbedürftige Person weder durch eine Vorsorgevollmacht noch durch eine Betreuungsverfügung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, einen rechtlichen Vertreter zu bestimmen, ist vorrangig ein Angehöriger einzusetzen. Dies ist nur dann anders, wenn dieser entweder zum Führen der Betreuung ungeeignet ist oder wenn die betreuungsbedürftige Person diesen Angehörigen als gesetzlichen Betreuer ablehnt.

Quelle:02/2025 Neues aus der Rechtsprechung

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